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Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist die gesetzliche Pflicht (§ 19 VVG), alle erfragten Gesundheitsangaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Werden Angaben falsch oder unvollständig gemacht – auch unabsichtlich –, kann der Versicherer im Leistungsfall zurücktreten, anfechten oder den Vertrag anpassen. Genau deshalb fragt der Dialog so genau nach. Ausführlich erklärt das die Hauptseite zu den Gesundheitsfragen und der Anzeigepflicht.